nur mal eine anmerkung:
mal sehen, wie gut die prominenten verbrecher so wegkommen:
3. Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Als Strafe für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz in § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und bei der Steuerhinterziehung höchstens dreihundertsechzig Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Der Tagessatz beträgt jedoch mindestens ein Euro und höchstens fünftausend Euro (§ 40 StGB).
An die Obergrenze von dreihundertsechzig Tagessätzen oder fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das verurteilende Gericht gebunden. Grundlage für die Zumessung der Strafe im konkreten Fall ist der Grad der Schuld des Täters. Bei der Zumessung hat das Gericht die für und gegen den Täter sprechenden jeweiligen Umstände abzuwägen (§ 46 StGB). Hierbei werden namentlich folgende Aspekte zu berücksichtigen sein: Höhe der hinterzogenen Steuer, Dauer des Hinterziehungszeitraumes, Art und Weise des Vorgehens des Täters, Verwendung der hinterzogenen Mittel, Motive des Täters, persönliche und wirtschaftliche Situation des Täters etc.
Für Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall erhöht § 370 Abs. 3 AO den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht, 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht, oder 4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
3. Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Als Strafe für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz in § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und bei der Steuerhinterziehung höchstens dreihundertsechzig Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Der Tagessatz beträgt jedoch mindestens ein Euro und höchstens fünftausend Euro (§ 40 StGB).
An die Obergrenze von dreihundertsechzig Tagessätzen oder fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das verurteilende Gericht gebunden. Grundlage für die Zumessung der Strafe im konkreten Fall ist der Grad der Schuld des Täters. Bei der Zumessung hat das Gericht die für und gegen den Täter sprechenden jeweiligen Umstände abzuwägen (§ 46 StGB). Hierbei werden namentlich folgende Aspekte zu berücksichtigen sein: Höhe der hinterzogenen Steuer, Dauer des Hinterziehungszeitraumes, Art und Weise des Vorgehens des Täters, Verwendung der hinterzogenen Mittel, Motive des Täters, persönliche und wirtschaftliche Situation des Täters etc.
Für Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall erhöht § 370 Abs. 3 AO den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht, 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht, oder 4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
pulsiv - 18. Feb, 22:24